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Ein Auto, das nicht fährt, ist nur die Hälfte wert. Und noch schlimmer ist ein Pferd, das sich gegen seinen Reiter wehrt. Weil sich ein frisch erworbenes Reittier sträubte und seine Tochter sogar einmal abwarf, wollte ein Pferdekäufer, dass der Händler den Vierhufer zurücknimmt und den Kaufpreis von 7.000 Euro erstattet. Doch der Käufer eines störrischen Pferdes kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht ohne weiteres verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil entschieden.

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