Die erste gesetzliche Regelung zur Vereinbarung
von Rabattverträgen trat 2007 in Kraft und ermöglichte es den Krankenkassen, Exklusiv-
Verträge mit Arzneimittelherstellern einzugehen. Ziel der Rabattverträge war es, die Ausgabensteigerung der Gesetzlichen Krankenkassen zu begrenzen. Seit April 2008 ist der modifizierte Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband wirksam; nach § 130 a Absatz 8 SGB V sind die Apotheker
dazu verpflichtet, im Aut-idem-Bereich Präparate mit Rabattvertrag abzugeben, wenn vom Arzt nicht ausdrücklich eine Substitution
ausgeschlossen wurde.
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